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Schutz am Arbeitsplatz

Schutz am Arbeitsplatz

Werdende Mütter haben jede Menge Rechte und Pflichten, wenn es um ihre Arbeit geht. Aber auch die Arbeitgeber haben einiges zu berücksichtigen.

Wann soll ich dem Chef sagen, dass ich schwanger bin? Wie lange muss ich vor der Geburt arbeiten? Wie geht es finanziell weiter? … Diese und viele Fragen mehr schwirren in den Köpfen werdender Mütter umher, gibt es doch vieles, das es zu beachten gibt. Denn neben den Veränderungen im Körper und zu Hause bringt die Schwangerschaft auch Veränderungen in der Arbeit mit sich. So müssen etwa werdende Mütter nicht jede Arbeit machen, vor allem nicht jene, die ihr oder dem Ungeborenen schaden könnte. „Im Zweifelsfall entscheidet das Arbeitsinspektorat, welche Arbeiten gesundheitsgefährdend und somit verboten sind“, heißt es von der Arbeiterkammer. Durch die Beschäftigungsverbote darf aber kein finanzieller Nachteil entstehen. Und nachdem der Körper einer Schwangeren nicht so belastbar ist wie sonst, soll sie während der Arbeitszeit die Möglichkeit haben, sich auszuruhen. Wertvolle Tipps rund um Schwangerschaft, Geburt und Arbeit hält unter anderem die Arbeiterkammer parat, sowohl im Internet auf www.arbeiterkammer.at, als auch bei persönlich.

Zum Arbeitsrecht:

  • Sobald man von der Schwangerschaft erfährt, muss man diese dem Arbeitgeber mitteilen, damit der Dienstgeber die gesetzlichen Mutterschutzbestimmungen einhalten kann.
  • Während der Schwangerschaft besteht besonderer Schutz in der Arbeit. Man darf nicht einfach gekündigt werden und keine Arbeiten ausführen, die für die werdende Mutter oder das Baby schädlich sein könnten.
  • Acht Wochen vor der voraussichtlichen und acht Wochen nach der tatsächlichen Entbindung (bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnitt 12 Wochen) besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot (Mutterschutz).
  • Die Elternkarenz beginnt nach Ende der Mutterschutzfrist. Die Karenz kann maximal zweimal zwischen den Eltern geteilt werden. Sie endet spätestens mit dem vollendeten 24. Lebensmonat des Kindes.
  • Eltern können zwischen dem einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld und dem Kinderbetreuungsgeldkonto wählen. Hilfe bei der Berechnung bietet der Online-Rechner auf der Seite des Bundesministeriums für Frauen, Familie und Jugend.

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